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Kündigung und Insolvenz

Für die Mitarbeiter bedeutet sie oft das Aus: Die Insolvenz des Arbeitgebers.

Niemand weiß: Was bedeutet das für meinen Arbeitsplatz. Wird das Unternehmen geschlossen? Werden wir alle entlassen? Oder gibt es einen Investor? Und was macht der? Muss er die Arbeitsverträge übernehmen? Oder hat er Möglichkeiten, sie zu kündigen?

Eine komplexe Materie. Für Arbeitnehmer oft nicht zu überblicken. Denn hier begegnen sich zwei Rechtsgebiete, die für sich genommen schon komplex genug sind. Das Arbeitsrecht und das - selbst für Juristen oft schwer zu durchschauende - Insolvenzrecht

Trotzdem steckt auch in einer solchen Situation eine Chance:

Nicht jede Insolvenz bedeutet das Aus des Betriebes und nicht jeder Arbeitsvertrag wird gekündigt. Werden aber Maßnahmen zur Reduzierung der Belegschaft oder zur Schließung eines Betriebsteils beschlossen, können Arbeitnehmer schnell die Verlierer sein. Hier muss genau darauf geschaut werden, ob Arbeitgeber, Insolvenzverwalter oder Investor die Regeln einhalten. Zwar hat der Insolvenzverwalter mehr Spielraum als der Arbeitgeber. Aber auch der Spielraum des Insolvenzverwalters ist eingegrenzt. Gerade wenn es um die Übernahme eines Betriebes durch einen Investor oder um die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer geht.

Auch Fragen zum Insolvenzgeld, zur Insolvenzgeldvorfinanzierung, zur Freistellung von der Arbeit, zur betrieblichen Altersvorsorge oder zur Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis beim Insolvenzverwalter spielen eine wichtige Rolle. An dieser Nahtstelle zweier Rechtsgebiete sind fundierte Kenntnisse in beiden Bereichen unerlässlich, um dem Insolvenzverwalter ebenbürtig zu sein. Genau damit können wir Ihnen dienen.

Wenn Sie zu uns kommen, bringen Sie alle Unterlagen mit, die für den Fall von Bedeutung sein können.

Das kann die Kündigung des Insolvenzverwalters, das Angebot zum Eintritt in eine Transfergesellschaft oder Informationsblätter zu dem Angebot zum Eintritt in die Transfergesellschaft sein. Bringen Sie auf jeden Fall Ihren Arbeitsvertrag und eventuelle Nachträge zum Arbeitsvertrag oder Änderungsverträge mit. Bringen Sie die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen mit. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bringen Sie die Versicherungskarte mit. 

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